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# § 45 ZBWV (Brandenburg) — Widerspruch und Akteneinsicht

ZBW-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegen Entscheidungen einer Einrichtung, die Verwaltungsakte sind, kann Widerspruch bei der jeweiligen Leitung eingelegt werden.

(2) Über Widersprüche gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses entscheidet der Prüfungsausschuß mit einfacher Mehrheit.

(3) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die zuständige Schulbehörde.

(4) Der oder dem Studierenden ist auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten zu geben. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(5) Die Studierenden sind über die ihnen gegen die Entscheidungen der Zulassungskonferenz, des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse zustehenden Rechtsbehelfe zu belehren.

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Zitiervorschlag: § 45 ZBWV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/45

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