Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung
ZBWV§ 25 Voraussetzungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/25#abs-1 (1) Frühestens nach dem Besuch von zwei Semestern der Hauptphase kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/25#abs-2 (2) Der Antrag auf Erteilung des schulischen Teils der Fachhochschulreife ist spätestens vier Wochen vor Abschluß des entsprechenden Semesters oder unmittelbar nach dem Nichtbestehen der Abiturprüfung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/25#abs-3 (3) Zur Ermittlung der Durchschnittsnote können nur solche Leistungen herangezogen werden, die in zwei aufeinander folgenden Semestern der Hauptphase erreicht worden sind.