Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung

ZBWV

§ 25 Voraussetzungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/25#abs-1 (1) Frühestens nach dem Besuch von zwei Semestern der Hauptphase kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/25#abs-2 (2) Der Antrag auf Erteilung des schulischen Teils der Fachhochschulreife ist spätestens vier Wochen vor Abschluß des entsprechenden Semesters oder unmittelbar nach dem Nichtbestehen der Abiturprüfung zu stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/25#abs-3 (3) Zur Ermittlung der Durchschnittsnote können nur solche Leistungen herangezogen werden, die in zwei aufeinander folgenden Semestern der Hauptphase erreicht worden sind.

§ 24 § 26