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# § 25 ZBWV (Brandenburg) — Voraussetzungen

ZBW-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Frühestens nach dem Besuch von zwei Semestern der Hauptphase kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden.

(2) Der Antrag auf Erteilung des schulischen Teils der Fachhochschulreife ist spätestens vier Wochen vor Abschluß des entsprechenden Semesters oder unmittelbar nach dem Nichtbestehen der Abiturprüfung zu stellen.

(3) Zur Ermittlung der Durchschnittsnote können nur solche Leistungen herangezogen werden, die in zwei aufeinander folgenden Semestern der Hauptphase erreicht worden sind.

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Zitiervorschlag: § 25 ZBWV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/25

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