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ZBWV

§ 26 Abschlußbedingungen in der Teilzeitform

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/26#abs-1 (1) In den beiden Leistungskursfächern müssen jeweils zwei Kurse belegt und davon drei Kurse mit mindestens 45 Punkten der dreifachen Wertung abgeschlossen worden sein. Unter diesen drei einzubringenden Kursen müssen sich Kurse des zweiten anrechenbaren Semesters befinden. In zwei der drei anzurechnenden Leistungskurse müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/26#abs-2 (2) Im Grundkursbereich werden fünf Grundkurse angerechnet, die mit mindestens 50 Punkten der doppelten Wertung abgeschlossen wurden. In drei der fünf anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/26#abs-3 (3) Unter den nach Absatz 1 zu belegenden Leistungskursen und den nach Absatz 2 anzurechnenden Grundkursen müssen enthalten sein je zwei Semesterkurse in

Deutsch,

Mathematik,

einer Fremdsprache und

einem naturwissenschaftlichen Fach oder einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/26#abs-4 (4) Die in Absatz 3 genannte Fremdsprache kann entweder die erste Fremdsprache sein oder eine zweite Fremdsprache gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, wenn bei Eintritt in die Hauptphase mindestens fünf Punkte erreicht worden sind oder eine zweite Fremdsprache, die bei Eintritt in die Hauptphase nicht mehr belegt werden muß.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/26#abs-5 (5) Wer als Leistungskursfächer zwei Fremdsprachen oder eine Naturwissenschaft und ein Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes gewählt hat, benötigt für die Anrechnung nur einen Kurs in Deutsch. Wer als Leistungskursfächer zwei Naturwissenschaften gewählt hat, benötigt für die Anrechnung nur einen Kurs in Mathematik.

§ 25 § 27