Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 97 Durchführung der Eignungsprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/97?asof=2020-10-01#abs-1 (1) In einem Prüfungsgespräch wird in der Regel nur eine antragstellende Person geprüft. Sofern es die zu prüfenden Fächer zulassen, können in einem Prüfungsgespräch bis zu drei antragstellende Personen gleichzeitig von derselben Prüfungskommission geprüft werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/97?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Über den Verlauf der Eignungsprüfung ist für jede antragstellende Person eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 21 anzufertigen. Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:
Wenn eine schriftliche Behandlungsplanung zu erstellen war, ist diese der Niederschrift beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/97?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Wurde die Eignungsprüfung nicht bestanden, vermerkt die Prüfungskommission in der Niederschrift, ob und unter welchen Auflagen eine zahnärztliche Tätigkeit ohne Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, insbesondere der gesundheitlichen Belange von Patienten und Patientinnen, möglich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/97?asof=2020-10-01#abs-4 (4) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/97?asof=2020-10-01#abs-5 (5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Niederschrift der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde zu.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 97 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.