Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 71 Note für den mündlich-praktischen Teil
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/71?asof=2021-10-14#abs-1 (1) Ist der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den mündlich-praktischen Teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/71?asof=2021-10-14#abs-2 (2) In der Fächergruppe Zahnerhaltung werden die Zahlenwerte der Noten für die einzelnen Fächer addiert und die Summe wird durch vier geteilt. Die nach Satz 1 gebildete Note wird nicht gerundet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/71?asof=2021-10-14#abs-3 (3) Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der Noten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der Noten in den übrigen Fächern werden addiert und durch neun geteilt. Die Note wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/71?asof=2021-10-14#abs-4 (4) Die Note lautet
| 1. | „sehr gut“ | bei einem Zahlenwert bis 1,50, |
| 2. | „gut“ | bei einem Zahlenwert von über 1,50 bis 2,50, |
| 3. | „befriedigend“ | bei einem Zahlenwert von über 2,50 bis 3,50, |
| 4. | „ausreichend“ | bei einem Zahlenwert von über 3,50 bis 4,00. |
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/71?asof=2021-10-14#abs-5 (5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.