Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 70 Bestehen des mündlich-praktischen Teils

Stand: 01.12.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/70#abs-1 (1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach und in der Fächergruppe Zahnerhaltung mindestens „ausreichend“ lautet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/70#abs-2 (2) Ein Fach oder die Fächergruppe Zahnerhaltung des mündlich-praktischen Teils ist bestanden, wenn die Bewertungen der Leistung für das mündliche Prüfungselement und der Leistung für das praktische Prüfungselement jeweils mindestens „ausreichend“ lauten. Der mündlich-praktische Teil im Fach Zahnärztliche Radiologie ist bestanden, wenn die Bewertung der Leistung für das mündliche Prüfungselement mindestens „ausreichend“ lautet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/70#abs-3 (3) Das praktische Prüfungselement in der Fächergruppe Zahnerhaltung ist bestanden, wenn die Bewertungen der Leistungen für das praktische Prüfungselement in den vier Fächern der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils mindestens „ausreichend“ lauten.

§ 69 § 71