Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 68 Anwesenheit weiterer Personen beim mündlich-praktischen Teil
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/68?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Die nach § 18 zuständige Stelle kann zu den einzelnen Prüfungsterminen des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung beobachtende Personen entsenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/68?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person hat jeweils bis zu fünf bereits zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung zugelassenen Studierenden der Zahnmedizin, einem Mitglied des Lehrkörpers einer Universität des Landes und einem Vertreter oder einer Vertreterin der zuständigen Zahnärztekammer zu gestatten, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein. Sie hat sicherzustellen, dass für alle Studierenden dieselbe Möglichkeit besteht, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/68?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Die nach § 47 Absatz 5 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung zuständige Behörde des Landes kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach § 16 Absatz 1 Satz 1 zum mündlichen Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils im Fach Zahnärztliche Radiologie beobachtende Personen entsenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/68?asof=2020-10-01#abs-4 (4) Bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dürfen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen nicht anwesend sein. Darüber hinaus kann die prüfende Person die Anwesenheit der in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen zeitweise ausschließen, wenn dies im Interesse der Patienten und Patientinnen erforderlich ist.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 68 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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