Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 65 Mündliches Prüfungselement

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/65?asof=2021-10-14#abs-1 (1) Im mündlichen Prüfungselement wird der oder die Studierende in jedem Fach des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/65?asof=2021-10-14#abs-2 (2) Das jeweilige Prüfungsgespräch findet an einem der Tage statt, an dem das praktische Prüfungselement in dem jeweiligen Fach durchgeführt wird. Das Prüfungsgespräch im Fach Zahnärztliche Radiologie findet an einem weiteren Tag statt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/65?asof=2021-10-14#abs-3 (3) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/65?asof=2021-10-14#abs-4 (4) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen fallbezogen sein und sich auf die für den zahnärztlichen Beruf erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten beziehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/65?asof=2021-10-14#abs-5 (5) Im Fach Zahnärztliche Radiologie hat der oder die Studierende die für den Zahnarzt und die Zahnärztin erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Radiologie sowie die nach dem Strahlenschutzrecht erforderliche fachliche Qualifikation nachzuweisen.

§ 64 § 66