Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 52 Bewertung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/52?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen im Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung anhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen Musterlösung, die die prüfende Person in Abstimmung mit der Prüfungskommission zuvor festgelegt hat. Die Leistungen sind nach § 36 Absatz 2 zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/52?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Jede prüfende Person erteilt für die Leistung des oder der Studierenden in dem von ihr geprüften Fach eine Note. In die Note gehen die Leistung für das praktische Prüfungselement und die Leistung für das mündliche Prüfungselement zu gleichen Teilen ein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/52?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Jede prüfende Person gibt die Note dem oder der Studierenden bekannt und begründet die Note auf Wunsch des oder der Studierenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/52?asof=2020-10-01#abs-4 (4) Jede prüfende Person teilt die Note der der Prüfungskommission vorsitzenden Person unverzüglich schriftlich mit. In dieser Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit „nicht ausreichend“ kurz zu begründen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/52?asof=2020-10-01#abs-5 (5) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Personen nicht zugänglich gemacht werden.

§ 51 § 53