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# § 46 ZApprO — Inhalt des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen  
Stand: 01.10.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende fächerübergreifend zu zeigen, dass er oder sie

- 1. die zahnmedizinischen, werkstoffkundlichen und zahntechnischen Grundlagen des vorklinischen und klinischen Studienabschnitts beherrscht,

- 2. in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge zu erfassen und

- 3. die für die Fortsetzung des klinischen Studiums und der damit verbundenen Ausbildung am Patienten notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt.

(2) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst

- 1. das Fach Zahnärztliche Prothetik,

- 2. das Fach Kieferorthopädie,

- 3. das Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und

- 4. die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:

  - a) Endodontologie,

  - b) Kinderzahnheilkunde,

  - c) Parodontologie und

  - d) Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.

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Zitiervorschlag: § 46 ZApprO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/46

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