Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 30 Prüfungstermine

Stand: 01.12.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/30#abs-1 (1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit statt. Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/30#abs-2 (2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit der Universität fest.

§ 29 § 31