Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 35 Anwesenheit weiterer Personen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/35?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Die nach § 18 zuständige Stelle kann zu den einzelnen Prüfungsterminen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung beobachtende Personen entsenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/35?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person hat jeweils bis zu fünf bereits zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung zugelassenen Studierenden der Zahnmedizin, einem Mitglied des Lehrkörpers einer Universität des Landes und einem Vertreter oder einer Vertreterin der zuständigen Zahnärztekammer zu gestatten, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein. Sie hat sicherzustellen, dass für alle Studierenden dieselbe Möglichkeit besteht, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/35?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dürfen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen nicht anwesend sein.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 35 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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