Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 23 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/23?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in einem dem zahnmedizinischen Studiengang verwandten Studiengang an Universitäten oder Hochschulen im Geltungsbereich dieser Verordnung oder im Studiengang Zahnmedizin oder einem diesem verwandten Studiengang an Universitäten oder Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erbracht worden sind, erkennt die nach Absatz 3 zuständige Stelle auf Antrag ganz oder teilweise an, es sei denn, es besteht ein wesentlicher Unterschied zu den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/23?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Nicht anerkannt werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/23?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Zuständig für die Anerkennung ist die zuständige Stelle des Landes, in dem die antragstellende Person für das Studium der Zahnmedizin eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei antragstellenden Personen, die für das Studium der Zahnmedizin bei einer Universität im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht eingeschrieben oder zugelassen sind, ist die zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem die antragstellende Person geboren ist. Ergibt sich nach den Sätzen 1 und 2 keine Zuständigkeit, ist die zuständige Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
Änderungsverlauf
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
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