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# § 2 ZApprO — Gliederung und Dauer

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen  
Stand: 14.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zahnärztliche Ausbildung umfasst

- 1. ein Studium der Zahnmedizin an einer Universität in einem Umfang von 5 000 Stunden und mit einer Dauer von fünf Jahren,

- 2. eine Ausbildung in erster Hilfe,

- 3. einen Pflegedienst von einem Monat,

- 4. eine Famulatur von vier Wochen und

- 5. die Zahnärztliche Prüfung.

(2) Die Zahnärztliche Prüfung besteht aus

- 1. dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung,

- 2. dem Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung und

- 3. dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.

(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt fünf Jahre und sechs Monate.

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Zitiervorschlag: § 2 ZApprO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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