Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 18 Zuständige Stelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/18?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird vollständig vor der zuständigen Stelle desjenigen Landes abgelegt, in dem der oder die Studierende im Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung zu dem jeweiligen Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung Zahnmedizin studiert oder zuletzt Zahnmedizin studiert hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/18?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Bei Studierenden, die eine Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen nach § 23 Absatz 1 beantragt haben, gilt § 23 Absatz 3 entsprechend, sofern eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht gegeben ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/18?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Muss ein Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wiederholt werden, ist dieser vollständig vor der zuständigen Stelle des Landes abzulegen, bei der dieser Abschnitt nicht bestanden worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/18?asof=2020-10-01#abs-4 (4) Die Entscheidung über Ausnahmen von den Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 trifft auf Antrag die zuständige Stelle des Landes, bei der der oder die Studierende den jeweiligen Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ablegen, fortsetzen oder wiederholen will, im Benehmen mit der nach den Absätzen 1, 2 oder 3 zuständigen Stelle.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.