Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 112 Durchführung der Kenntnisprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/112?asof=2020-10-01#abs-1 (1) In einem Prüfungsgespräch dürfen nicht mehr als vier antragstellende Personen gleichzeitig von derselben Prüfungskommission geprüft werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/112?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Über den Verlauf der Kenntnisprüfung ist für jede antragstellende Person eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 22 anzufertigen. Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:
Wenn eine schriftliche Behandlungsplanung zu erstellen war, ist diese der Niederschrift beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/112?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Wurde die Kenntnisprüfung nicht bestanden, vermerkt die Prüfungskommission in der Niederschrift, ob und unter welchen Auflagen eine zahnärztliche Tätigkeit ohne Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, insbesondere der gesundheitlichen Belange von Patienten und Patientinnen, möglich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/112?asof=2020-10-01#abs-4 (4) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/112?asof=2020-10-01#abs-5 (5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Niederschrift der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde zu.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 112 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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