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ZAPO-J

§ 7 Ausbildungsbehörden, Ausbildungseinrichtungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/7#abs-1 (1) Die Einstellungsbehörde regelt die berufspraktische Ausbildung bei den in ihrem Bezirk gelegenen Gerichten und Staatsanwaltschaften. Sie bestimmt die Ausbildungsgerichte und – im Einvernehmen mit der jeweiligen Generalstaatsanwältin oder dem jeweiligen Generalstaatsanwalt – die Ausbildungsstaatsanwaltschaften (Ausbildungsbehörden). Für die Gerichtsvollzieherausbildung werden Ausbildungsgerichte bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/7#abs-2 (2) Die fachtheoretische Ausbildung wird an den Ausbildungseinrichtungen durchgeführt. Ausbildungseinrichtungen sind

1. für das Fachstudium für den Rechtspflegerdienst die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Rechtspflege, und

2. im Übrigen die Justizakademie.

§ 6 § 8