Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungsordnung Justiz
ZAPO-J§ 6 Rahmenstoffplan, Studienplan
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/6#abs-1 (1) Der Ausbildung liegt jeweils ein Rahmenstoffplan, dem Studium für den Rechtspflegerdienst ein Studienplan zugrunde, der vom Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium) genehmigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/6#abs-2 (2) Im Rahmenstoffplan und im Studienplan werden geregelt:
1. Anzahl, Reihenfolge, Dauer und Inhalt der Ausbildungs- und Studienabschnitte,
2. Dauer der Ausbildungsstationen in den praktischen Ausbildungsabschnitten und
3. Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen sowie Anzahl und Arbeitszeit der Klausuren und sonstigen Leistungskontrollen.