Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungsordnung Justiz

ZAPO-J

§ 6 Rahmenstoffplan, Studienplan

Stand: 01.09.2026

Bayern2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/6#abs-1 (1) Der Ausbildung liegt jeweils ein Rahmenstoffplan, dem Studium für den Rechtspflegerdienst ein Studienplan zugrunde, der vom Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium) genehmigt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/6#abs-2 (2) Im Rahmenstoffplan und im Studienplan werden geregelt:

1. Anzahl, Reihenfolge, Dauer und Inhalt der Ausbildungs- und Studienabschnitte,

2. Dauer der Ausbildungsstationen in den praktischen Ausbildungsabschnitten und

3. Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen sowie Anzahl, Arbeitszeit, Art der Durchführung und Bewertung der Klausuren und sonstigen Leistungskontrollen.

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