nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 7 ZAPO-J (Bayern) — Ausbildungsbehörden, Ausbildungseinrichtungen

Ausbildungsordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einstellungsbehörde regelt die berufspraktische Ausbildung bei den in ihrem Bezirk gelegenen Gerichten und Staatsanwaltschaften. Sie bestimmt die Ausbildungsgerichte und – im Einvernehmen mit der jeweiligen Generalstaatsanwältin oder dem jeweiligen Generalstaatsanwalt – die Ausbildungsstaatsanwaltschaften (Ausbildungsbehörden). Für die Gerichtsvollzieherausbildung werden Ausbildungsgerichte bestimmt.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung wird an den Ausbildungseinrichtungen durchgeführt. Ausbildungseinrichtungen sind

1. für das Fachstudium für den Rechtspflegerdienst die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Rechtspflege, und

2. im Übrigen die Justizakademie.

---

Zitiervorschlag: § 7 ZAPO-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
