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ZAPO-J

§ 8 Ausbildungsverantwortliche

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/8#abs-1 (1) Die Einstellungsbehörde bestellt jeweils Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter in der erforderlichen Anzahl.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/8#abs-2 (2) Die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter lenken und überwachen die berufspraktische Ausbildung, stellen eine sorgfältige Ausbildung sicher und sind für die Organisation der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen verantwortlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/8#abs-3 (3) Die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsbehörden bestimmen im Einvernehmen mit den Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern geeignete Bedienstete, denen die Nachwuchskräfte zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen werden (Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder). Weiterhin bestellt die Einstellungsbehörde an den Ausbildungsbehörden örtliche Ausbildungsbeauftragte. Sie sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Nachwuchskräfte in ihrem Bereich verantwortlich und überwachen die Einhaltung der Dienstpflichten.

§ 7 § 9