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ZAPO-J

§ 51 Mündliche Prüfung zum Abschluss der Fachausbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/51#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 50 Abs. 2 genannten Gebiete, staatsbürgerliches Wissen einschließlich Grundzüge des Europarechts und Grundzüge des Beamtenrechts. Die Prüfungsabschnitte haben folgende Schwerpunkte:

1. staatsbürgerliches Wissen einschließlich Grundzüge des Europarechts, Grundzüge des Beamtenrechts, Grundzüge des Straf- und Strafprozessrechts,

2. Zivilrecht,

3. Zivilprozessrecht unter besonderer Berücksichtigung des Vollstreckungs-, Zustellungs- und Kostenrechts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/51#abs-2 (2) Die Prüfungskommission besteht aus:

1. einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt oder einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt, die oder der ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 innehat,

2. einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt sowie

3. einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher.

§ 50 § 52