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# § 50 ZAPO-J (Bayern) — Schriftliche Prüfung zum Abschluss der Fachausbildung

Ausbildungsordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus sechs schriftlichen Aufgaben. Die Arbeitszeit beträgt jeweils zwei Stunden, bei einer der sechs Aufgaben fünf Stunden (Doppelaufgabe).

(2) Es sind schriftliche Aufgaben aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:

1. Zivil- und Zivilprozessrecht unter besonderer Berücksichtigung des Vollstreckungs-, Zustellungs- und Kostenrechts,

2. Grundzüge des Strafrechts einschließlich Strafprozessrecht,

3. Gerichtsvollzieherordnung (GVO) .

Die Aufgaben können jeweils auch mehrere der in Satz 1 genannten Gebiete umfassen und Bezüge zum Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Internationalen Privatrecht sowie zu Fragen der Arbeitsorganisation und der elektronischen Datenverarbeitung aufweisen.

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Zitiervorschlag: § 50 ZAPO-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 01.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/50

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