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§ 40 ZAPO-J (Bayern) — Prüfungszeugnis und Bescheid

Ausbildungsordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Punktzahl ersichtlich ist.

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber einen schriftlichen Bescheid.

(3) Mit dem Zeugnis gemäß Abs. 1 oder dem Bescheid gemäß Abs. 2 werden die Einzelnoten und die Gesamtnoten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

(4) Wer die Qualifikationsprüfung für den Justizfachwirtedienst bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Justizfachwirtin oder Justizfachwirt“ zu führen. Zur Führung der in Satz 1 genannten Bezeichnung ist auch berechtigt, wer die Qualifikationsprüfung oder eine entsprechende Prüfung nach früherem Recht erfolgreich abgelegt hat.