Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungsordnung Justiz

ZAPO-J

§ 41 Ausscheiden aus der Fachausbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Fachausbildung für Gerichtsvollzieher endet nach Ablegen der Prüfung

1. mit dem Erhalt des Prüfungszeugnisses oder dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Zeitpunkt oder

2. mit dem Erhalt des schriftlichen Bescheids über das Nichtbestehen der Prüfung.

§ 40 § 42