Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungsordnung Justiz

ZAPO-J

§ 3 Einstellungsbehörden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/3#abs-1 (1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt durch die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, jeweils für ihren Gerichtsbezirk (Einstellungsbehörden). Sie entscheiden auch über die Zulassung zur vorbereitenden Ausbildung im Sinne des § 20 und zur Fachausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/3#abs-2 (2) Die Aufnahme in die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst erfolgt durch die Leiterinnen und Leiter der Beschäftigungsbehörden.

§ 2 § 4