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ZAPO-J§ 4 Bewertung der Leistungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/4#abs-1 (1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note (Einzelnote) zu bewerten:
13 bis 15 Punkte
= sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung,
10 bis 12 Punkte
= gut
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,
7 bis 9 Punkte
= befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4 bis 6 Punkte
= ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,
1 bis 3 Punkte
= mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
0 Punkte
= ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/4#abs-2 (2) Gesamtnoten und Gesamtprüfungsnoten sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
12,50
bis
15,00
Punkte
=
sehr gut,
9,50
bis
12,49
Punkte
=
gut,
6,50
bis
9,49
Punkte
=
befriedigend,
3,50
bis
6,49
Punkte
=
ausreichend,
0,50
bis
3,49
Punkte
=
mangelhaft,
0,00
bis
0,49
Punkte
=
ungenügend.