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# § 3 ZAPO-J (Bayern) — Einstellungsbehörden

Ausbildungsordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt durch die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, jeweils für ihren Gerichtsbezirk (Einstellungsbehörden). Sie entscheiden auch über die Zulassung zur vorbereitenden Ausbildung im Sinne des § 20 und zur Fachausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst.

(2) Die Aufnahme in die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst erfolgt durch die Leiterinnen und Leiter der Beschäftigungsbehörden.

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Zitiervorschlag: § 3 ZAPO-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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