Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungsordnung Justiz
ZAPO-J§ 28 Prüfungsausschuss
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/28#abs-1 (1) Für die Qualifikationsprüfungen wird jeweils ein Prüfungsausschuss bestellt. Vorsitzendes Mitglied ist jeweils die Leiterin oder der Leiter des Landesjustizprüfungsamts. Die weitere Zusammensetzung des Prüfungsausschusses richtet sich für die Gerichtsvollzieherprüfung nach § 48, im Übrigen nach § 8 Abs. 2 APO. Für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse wird die erforderliche Zahl von Stellvertretern bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/28#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Das vorsitzende Mitglied gibt die Entscheidungen des Prüfungsausschusses bekannt.