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ZAPO-J

§ 29 Aufgaben des Prüfungsausschusses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/29#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss nimmt die Aufgaben gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1, 6 und 7 APO wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/29#abs-2 (2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses nimmt die Aufgaben gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 5 APO wahr. Es ist befugt, die für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erforderlichen Anordnungen zu treffen.

§ 28 § 30