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# § 28 ZAPO-J (Bayern) — Prüfungsausschuss

Ausbildungsordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Qualifikationsprüfungen wird jeweils ein Prüfungsausschuss bestellt. Vorsitzendes Mitglied ist jeweils die Leiterin oder der Leiter des Landesjustizprüfungsamts. Die weitere Zusammensetzung des Prüfungsausschusses richtet sich für die Gerichtsvollzieherprüfung nach § 48, im Übrigen nach § 8 Abs. 2 APO. Für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse wird die erforderliche Zahl von Stellvertretern bestellt.

(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Das vorsitzende Mitglied gibt die Entscheidungen des Prüfungsausschusses bekannt.

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Zitiervorschlag: § 28 ZAPO-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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