Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungsordnung Justiz
ZAPO-J§ 23 Amts- bzw. Dienstbezeichnung und Besoldung
Stand: 25.08.2026
Die zur Fachausbildung zugelassenen Nachwuchskräfte gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 führen ihre Amts- oder Dienstbezeichnung weiter. Sie erhalten die entsprechende Besoldung.