Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungsordnung Justiz

ZAPO-J

§ 24 Beschäftigungsauftrag

Stand: 25.08.2026

Bayern

Nachwuchskräfte, die mehr als zwei Drittel der fachtheoretischen Ausbildung abgeschlossen haben, können mit der Wahrnehmung von Gerichtsvollziehergeschäften bis zur Hälfte eines durchschnittlich belasteten Gerichtsvollzieherbezirks ausnahmsweise beauftragt werden.

§ 23 § 25