Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungsordnung Justiz
ZAPO-J§ 24 Beschäftigungsauftrag
Stand: 25.08.2026
Nachwuchskräfte, die mehr als zwei Drittel der fachtheoretischen Ausbildung abgeschlossen haben, können mit der Wahrnehmung von Gerichtsvollziehergeschäften bis zur Hälfte eines durchschnittlich belasteten Gerichtsvollzieherbezirks ausnahmsweise beauftragt werden.