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§ 23 ZAPO-J (Bayern) — Amts- bzw. Dienstbezeichnung und Besoldung

Ausbildungsordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zur Fachausbildung zugelassenen Nachwuchskräfte gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 führen ihre Amts- oder Dienstbezeichnung weiter. Sie erhalten die entsprechende Besoldung.