Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungsordnung Justiz
ZAPO-J§ 19 Zulassung zur Fachausbildung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/19#abs-1 (1) Zur Fachausbildung können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die
1. die Qualifikationsprüfung für den Justizfachwirtedienst bestanden haben,
2. nach ihrer Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für die besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes geeignet sind,
3. die für den Gerichtsvollzieherdienst erforderliche gesundheitliche Eignung besitzen und
4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/19#abs-2 (2) Das Staatsministerium bestimmt die Zahl der Beamtinnen und Beamten, die entsprechend dem erforderlichen Bedarf und den vorhandenen Ausbildungskapazitäten zur Ausbildung zugelassen werden.