Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungsordnung Justiz
ZAPO-J§ 22 Fachausbildung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/22#abs-1 (1) Die Fachausbildung dauert 18 Monate und beginnt am 15. Oktober; Ausnahmen regelt das Staatsministerium. Sie umfasst eine praktische Ausbildung von mindestens neun Monaten und eine fachtheoretische Ausbildung von mindestens sechs Monaten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/22#abs-2 (2) Ziel der Fachausbildung ist die Vermittlung von fachlichen Kenntnissen, Entscheidungskompetenz und Verständnis für Methodik und Zusammenhänge.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/22#abs-3 (3) Die praktische Ausbildung soll den Nachwuchskräften einen Einblick in sämtliche Geschäfte des Gerichtsvollzieherdienstes vermitteln und sie mit der selbstständigen Erledigung der wesentlichen Tätigkeiten ihrer späteren Aufgabenbereiche sowie mit den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften und den Aufgaben des Vollstreckungsgerichtes vertraut machen. Während der Ausbildung ist den Nachwuchskräften Gelegenheit zu geben, die waffenlose Selbstverteidigung zu erlernen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/22#abs-4 (4) Für die Teilnahme am Außendienst des Gerichtsvollziehers soll keine Entschädigung gewährt werden. Der ausbildende Gerichtsvollzieher hat darauf zu achten, dass den Nachwuchskräften keine Unkosten entstehen.