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# § 21 ZAPO-J (Bayern) — Vorbereitende Ausbildung

Ausbildungsordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die vorbereitende Ausbildung dauert mindestens fünf und höchstens sechs Monate. Sie endet mit einer mündlichen Prüfung.

(2) Zur vorbereitenden Ausbildung können Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die

1. die Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen,

2. die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG erfüllen und

3. sich mindestens drei Jahre in einem für den Gerichtsvollzieherdienst förderlichen Beruf bewährt haben.

(3) Das Staatsministerium bestimmt die Zahl der anderen Bewerberinnen und Bewerber, die entsprechend dem erforderlichen Bedarf und den vorhandenen Ausbildungskapazitäten zur vorbereitenden Ausbildung zugelassen werden.

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Zitiervorschlag: § 21 ZAPO-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/21

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