Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften

ZAPO-F I

§ 15 Staatliches Schulkonto, Sammlungen und Spenden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/15#abs-1 (1) Für die finanzielle Abwicklung von Kostenbeiträgen über ein staatliches Schulkonto gilt § 25 BaySchO mit der Maßgabe, dass Schulkonten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 BaySchO nicht eingerichtet werden dürfen, entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/15#abs-2 (2) Für Sammlungen im Staatsinstitut und Spenden gilt § 26 BaySchO mit Ausnahme von Abs. 3 Satz 3 entsprechend. Ausnahmen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BaySchO kann die Leitung der Abteilung im Einvernehmen mit dem Sprecher oder der Sprecherin der Studierenden nach § 12 Abs. 2 zulassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/15#abs-3 (3) Sammelbestellungen sind nur zulässig, wenn besondere Gründe zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags des Staatsinstituts sie erfordern.

§ 14 § 16