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# § 15 ZAPO-F I (Bayern) — Staatliches Schulkonto, Sammlungen und Spenden

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die finanzielle Abwicklung von Kostenbeiträgen über ein staatliches Schulkonto gilt § 25 BaySchO mit der Maßgabe, dass Schulkonten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 BaySchO nicht eingerichtet werden dürfen, entsprechend.

(2) Für Sammlungen im Staatsinstitut und Spenden gilt § 26 BaySchO mit Ausnahme von Abs. 3 Satz 3 entsprechend. Ausnahmen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BaySchO kann die Leitung der Abteilung im Einvernehmen mit dem Sprecher oder der Sprecherin der Studierenden nach § 12 Abs. 2 zulassen.

(3) Sammelbestellungen sind nur zulässig, wenn besondere Gründe zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags des Staatsinstituts sie erfordern.

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Zitiervorschlag: § 15 ZAPO-F I (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/15

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