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§ 15 ZAPO-F I (Bayern) — Staatliches Schulkonto, Sammlungen und Spenden

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die finanzielle Abwicklung von Kostenbeiträgen über ein staatliches Schulkonto gilt § 25 BaySchO mit der Maßgabe, dass Schulkonten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 BaySchO nicht eingerichtet werden dürfen, entsprechend.

(2) Für Sammlungen im Staatsinstitut und Spenden gilt § 26 BaySchO mit Ausnahme von Abs. 3 Satz 3 entsprechend. Ausnahmen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BaySchO kann die Leitung der Abteilung im Einvernehmen mit dem Sprecher oder der Sprecherin der Studierenden nach § 12 Abs. 2 zulassen.

(3) Sammelbestellungen sind nur zulässig, wenn besondere Gründe zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags des Staatsinstituts sie erfordern.