Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften

ZAPO-F I

§ 16 Erhebungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/16#abs-1 (1) Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind nur nach Zustimmung des Staatsministeriums zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/16#abs-2 (2) Für Unterlagen der Studierenden gelten die §§ 37 bis 41 BaySchO entsprechend.

§ 15 § 17