Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften
ZAPO-F I§ 16 Erhebungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/16#abs-1 (1) Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind nur nach Zustimmung des Staatsministeriums zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/16#abs-2 (2) Für Unterlagen der Studierenden gelten die §§ 37 bis 41 BaySchO entsprechend.