Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen

ZALR

§ 21 Anrechnungen auf den Vorbereitungsdienst

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/21#abs-1 (1) Hauptberufliche Unterrichtstätigkeiten nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen oder einer nach Art. 6 Abs. 4 BayLBG anerkannten Staatsprüfung können bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie für die in § 2 festgelegten Ziele des Vorbereitungsdienstes förderlich sind. Die Anrechnung wird auf den zweiten Ausbildungsabschnitt (§ 7 Abs. 3) vorgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/21#abs-2 (2) Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für ein anderes Lehramt können im Umfang von höchstens einem Jahr angerechnet werden. Die Anrechnung wird auf den zweiten Ausbildungsabschnitt vorgenommen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/21#abs-3 (3) Über Anträge auf Anrechnung entscheidet das Staatsministerium. Sie sind nach einer mindestens dreimonatigen Teilnahme am Vorbereitungsdienst dem Seminarleiter vorzulegen, der sie mit einer Stellungnahme an das Staatsministerium weiterleitet.

§ 20 § 22