Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen
ZALR§ 7 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/7#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/7#abs-2 (2) Im ersten Ausbildungsabschnitt werden die Studienreferendare an der Schule ausgebildet, an der das Studienseminar eingerichtet ist (Seminarschule); dabei kann die Ausbildung teilweise auch an einer anderen Realschule stattfinden. Der erste Ausbildungsabschnitt dient der Erweiterung der Kenntnisse im Bereich der Erziehungswissenschaften, der staatsbürgerlichen Bildung sowie der Didaktik und Methodik der Prüfungsfächer auf der Grundlage des Studiums. Er umfaßt ferner die Einführung in die Schulpraxis und die Einführung in die besonderen Aufgaben des Realschullehrers.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/7#abs-3 (3) Im zweiten Ausbildungsabschnitt werden die Studienreferendare einer anderen Schule (Einsatzschule) zugewiesen, soweit nicht ausbildungsbedingt ein Verbleib an der Seminarschule als Einsatzschule erforderlich ist. Einsatzschulen sind in der Regel staatliche Realschulen. Einsatzschule kann auch eine kommunale oder eine staatlich anerkannte private Realschule sein. Ein Wechsel der Einsatzschule ist möglich; er kann in besonderen Fällen geboten sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/7#abs-4 (4) Im dritten Ausbildungsabschnitt schließen die Studienreferendare ihre Ausbildung an der Seminarschule ab, in einem Erweiterungsfach gegebenenfalls auch an einer anderen Realschule. Nach Ablegung des letzten Prüfungsteils können Studienreferendare für die verbleibende Dauer des Vorbereitungsdienstes einer benachbarten Realschule zur Unterrichtserteilung zugewiesen werden.