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# § 21 ZALR (Bayern) — Anrechnungen auf den Vorbereitungsdienst

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hauptberufliche Unterrichtstätigkeiten nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen oder einer nach Art. 6 Abs. 4 BayLBG anerkannten Staatsprüfung können bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie für die in § 2 festgelegten Ziele des Vorbereitungsdienstes förderlich sind. Die Anrechnung wird auf den zweiten Ausbildungsabschnitt (§ 7 Abs. 3) vorgenommen.

(2) Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für ein anderes Lehramt können im Umfang von höchstens einem Jahr angerechnet werden. Die Anrechnung wird auf den zweiten Ausbildungsabschnitt vorgenommen.

(3) Über Anträge auf Anrechnung entscheidet das Staatsministerium. Sie sind nach einer mindestens dreimonatigen Teilnahme am Vorbereitungsdienst dem Seminarleiter vorzulegen, der sie mit einer Stellungnahme an das Staatsministerium weiterleitet.

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Zitiervorschlag: § 21 ZALR (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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