Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen
ZALR§ 22 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/22#abs-1 (1) Übersteigen in einem Ausbildungsabschnitt der Urlaub, der nicht unter § 20 fällt, oder Krankheitszeiten eines Studienreferendars insgesamt den Zeitraum von vier Wochen, so kann bestimmt werden, daß die einzelnen Ausbildungsabschnitte ganz oder teilweise wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/22#abs-2 (2) Der Seminarleiter berichtet dem Staatsministerium rechtzeitig und äußert sich, ob er eine Wiederholung nach Absatz 1 im Hinblick auf den Ausbildungsstand des Studienreferendars für erforderlich erachtet. Der betreffende Studienreferendar ist dazu zu hören. Die Entscheidung trifft das Staatsministerium.