Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung Zulassungs- und Ausbildungsordnung berufliche Schulen

ZALBV

§ 9 Anrechnungen auf den Vorbereitungsdienst

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALBV/9#abs-1 (1) Hauptberufliche Unterrichtstätigkeiten nach Bestehen einer Prüfung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 können bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie für das in § 3 Abs. 1 Satz 1 festgelegte Ziel des Vorbereitungsdienstes förderlich sind. Die Anrechnung wird auf den zweiten Ausbildungsabschnitt gemäß § 3 Abs. 4 vorgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALBV/9#abs-2 (2) Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für ein anderes Lehramt können im Umfang von höchstens einem Jahr angerechnet werden. Die Anrechnung wird auf den zweiten Ausbildungsabschnitt gemäß § 3 Abs. 4 vorgenommen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZALBV/9#abs-3 (3) Anträge auf Anrechnung können frühestens nach mindestens dreimonatiger Teilnahme am Vorbereitungsdienst beim Studienseminar eingereicht werden. Der Seminarvorstand entscheidet nach schriftlicher Äußerung der Seminarlehrer.

§ 8 § 10