(1) Hauptberufliche Unterrichtstätigkeiten nach Bestehen einer Prüfung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 können bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie für das in § 3 Abs. 1 Satz 1 festgelegte Ziel des Vorbereitungsdienstes förderlich sind. Die Anrechnung wird auf den zweiten Ausbildungsabschnitt gemäß § 3 Abs. 4 vorgenommen.
(2) Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für ein anderes Lehramt können im Umfang von höchstens einem Jahr angerechnet werden. Die Anrechnung wird auf den zweiten Ausbildungsabschnitt gemäß § 3 Abs. 4 vorgenommen.
(3) Anträge auf Anrechnung können frühestens nach mindestens dreimonatiger Teilnahme am Vorbereitungsdienst beim Studienseminar eingereicht werden. Der Seminarvorstand entscheidet nach schriftlicher Äußerung der Seminarlehrer.