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# § 9 ZALBV (Bayern) — Anrechnungen auf den Vorbereitungsdienst

Verordnung Zulassungs- und Ausbildungsordnung berufliche Schulen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hauptberufliche Unterrichtstätigkeiten nach Bestehen einer Prüfung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 können bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie für das in § 3 Abs. 1 Satz 1 festgelegte Ziel des Vorbereitungsdienstes förderlich sind. Die Anrechnung wird auf den zweiten Ausbildungsabschnitt gemäß § 3 Abs. 4 vorgenommen.

(2) Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für ein anderes Lehramt können im Umfang von höchstens einem Jahr angerechnet werden. Die Anrechnung wird auf den zweiten Ausbildungsabschnitt gemäß § 3 Abs. 4 vorgenommen.

(3) Anträge auf Anrechnung können frühestens nach mindestens dreimonatiger Teilnahme am Vorbereitungsdienst beim Studienseminar eingereicht werden. Der Seminarvorstand entscheidet nach schriftlicher Äußerung der Seminarlehrer.

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Zitiervorschlag: § 9 ZALBV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZALBV/9

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