Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung Zulassungs- und Ausbildungsordnung berufliche Schulen

ZALBV

§ 3 Ziel und Inhalte des Vorbereitungsdiensts

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALBV/3#abs-1 (1) Ziel der Ausbildung ist die umfassende, an der Schulpraxis ausgerichtete Vermittlung aller Kompetenzen, die für eine Tätigkeit als Lehrkraft an allen beruflichen Schulen gemäß Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) notwendig sind. Die Ausbildung umfasst:

1. allgemeine Inhalte, in denen auf der Grundlage des erziehungswissenschaftlichen Studiums in die schulische Arbeit eingeführt wird,

2. fachspezifische Inhalte, die den Studienreferendar zur Erteilung eigenverantwortlichen Unterrichts befähigen; für Studienreferendare, die in Verbindung mit dem Studium einer beruflichen Fachrichtung ein Studium im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt abgeschlossen haben, beziehen sich die Inhalte der fachspezifischen Ausbildung insoweit auf die Praxis der Beratung in der Schule.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALBV/3#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte, die jeweils ein Jahr umfassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZALBV/3#abs-3 (3) Im ersten Ausbildungsabschnitt werden die Studienreferendare an einer oder mehreren Seminarschulen ausgebildet. Die Ausbildung kann teilweise auch an anderen beruflichen Schulen stattfinden. Das erste Halbjahr dient der Einführung und ist in der Regel frei von der Verpflichtung zu eigenverantwortlichem Unterricht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZALBV/3#abs-4 (4) Im zweiten Ausbildungsabschnitt werden die Studienreferendare an Einsatzschulen ausgebildet. Im Benehmen mit dem Seminarvorstand kann die Regierung aus zwingenden Gründen der Ausbildung einen Verbleib an der Seminarschule als Einsatzschule anordnen. Ein Wechsel der Einsatzschule ist möglich.

§ 2 § 4