Gesetze / ZAG-Anzeigenverordnung
ZAGAnzV§ 8 Anzeigen nach § 26 Absatz 2 und § 28 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Auslagerung)
In einer Anzeige nach § 26 Absatz 2 Satz 1 oder § 28 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die beabsichtigten Vorkehrungen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu beschreiben und Entwürfe der Auslagerungsverträge gemäß § 26 Absatz 1 Satz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einzureichen. Die Namen und Anschriften der Auslagerungsunternehmen sind anzugeben. Mit der Vollzugsanzeige nach § 28 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist der geschlossene Vertrag in Kopie einzureichen.
Änderungsverlauf
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23.11.2022 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2022 (BGBl. I 2087)
BGBl. 2022 I S. 2087
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10.12.2018 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I 2278)
BGBl. 2018 I S. 2278
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